Gewährsmängel

Der Verkäufer eines Pferdes haftete bis 2002 nach BGB § 441 - 492, über eine Frist von 14 Tagen, für sechs Krankheitsbilder, die als Hauptmängel bezeichnet werden. (Diese Frist wird sich je nach Auslegung des neuen Verbraucherschutzgesetzes seit 01.01.2002 auf bis zu 2 Jahren verlängern) Die Gewährsfrist beginnt in dem Moment an dem das Pferd in den Besitz des Käufers übergeht.

Für den Verkauf von Nutz- und Zuchtpferden galten als Hauptmängel:

Dämpfigkeit
Dummkoller
Kehlkopfpfeiffen
Koppen
periodische Augenentzündung
Rotz

Ein durch einen Tierarzt festgestellter Hauptmangel muß innerhalb der Gewährsfrist dem Verkäufer mitgeteilt werden. (Ein Einschreibebrief mit Rückschein ist der sicherste Weg.) Der Käufer hat wegen eines festgestellten Gewährsmangels Anspruch auf Rückgängigmachung des Kaufes (Wandlung), nicht aber auf Herabsetzung des Kaufpreises. Der Verkäufer ersetzt im Falle der Wandlung dem Käufer die Kosten der Fütterung und Pflege, die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung sowie die Kosten einer eventuell notwendig gewordenen Tötung und Beseitigung des Tieres. Die Haftung für "Mängel im Recht" entfällt allerdings, wenn dem Käufer die Mängel bei Abschluß des Kaufvertrages bekannt sind.

Die sechs Hauptgewährsmängel entsprechen nach wie vor der Kaiserlichen Viehmängelverordnung von 1899. Logisch, daß damals niemand von Hufrollenentzündung oder HYPP gesprochen hat. Also ein Gesetz, dass dringend der Nachbesserung oder Neuerung bedarf.